Keine Testpflicht für Patienten vor dem Zahnarztbesuch

Die Regelung der ab 1. April 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, wonach die Inanspruchnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen von der Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttest durch den Kunden abhängig ist, gilt nach Auffassung der KZV Sachsen nicht für Zahnarztpraxen. Diese sind Gesundheitseinrichtungen, jedoch keine Anbieter von körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung.

Was bleibt – die Maskenpflicht.

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